Zwischen Wölkendorf GmbH [606857]

Arbeitsvertrag
Zwischen Wölkendorf GmbH
Bundesallee 28 10717 Berlin -im folgenden Arbeitgeber genannt –

und Herrn Aurel Cretan
Rovinari 32 bl. D, sc. 3, et.1, ap.7
RO-200880 Craiova, Kreis Dolj

-im folgenden Arbeitnehmer genannt –

Wird nachstehender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Erlaubnis
Der Arbeitgeber ist im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG, erstellt am 24.10.2014
Regionaldirektion Bayern Nürnberg.
§ 2 Geltung von Tarifverträgen
Soweit die zwischen den Parteien dieses Arbeitsvertrages die maßgebl ichen Tarifverträge „Zeitarbeit“ nicht bereits aufgrund
beidseitiger Tarifbindung gelten, wird hiermit vereinbart, dass die vom Bundesverband Zeitarbeit mit den jeweiligen
Gewerkschaften abgeschlossenen geltenden oder nachwirkenden Tarifverträge des BZA in der jeweils geltenden Fassung auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung finden, soweit dieser Arbeitsvertrag keine anderweitigen Regelungen erhält. Die maßgeblichen
Tarifverträge „Zeitarbeit“ gelten für das Arbeitsverhältnis bereits mit Unterzeichnung dieser Ve reinbarung ; dies gilt auch bei
beidseitiger Tarifgebundenheit. Die Regelungen der Tarifverträge werden in der jeweils geltenden Fassung Inhalt des
Arbeitsvertrages. Für den Fall inhaltlicher Änderungen der Tarifverträge hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unverzüglich
hierüber zu informieren.
§ 3 Vertragsgegenstand
1) Der Arbeitnehmer wird als Helfer im Elektrobereich für folgende Tätigkeit eingestellt (Kurzcharakteristik): alle dem
Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten.
2) Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er vom Arbeitgeber an unterschiedliche Kundenbetriebe entsendet und damit an
wechselnden Einsatzorten tätig werden kann. Dazu erklärt sich der Arbeitnehmer hiermit bereit. Der Ar beitgeber ist
berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit aus einem Kundenbetrieb abzuberufen und bei einem anderen Kundenbetrieb
einzusetzen.
3) Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Fähigkeiten mit der Zuweisung auch berufsfremder und/oder weniger
qual ifizierter Tätigkeiten durch den Arbeitgeber bereit. Die Höhe der Vergütung bleibt hiervon unberührt.
4) Verlangt der Kundenbetrieb vom Arbeitnehmer, dass er andere als die im § 3 Abs. 1 beschriebenen Tätigkeiten verrichtet,
so ist der Arbeitnehmer verpflicht et, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
5) Soweit dem Arbeitnehmer Aufgaben im Kundenunternehmen übertragen sind, unterliegt er den Anweisungen des
Kunden im Rahmen dieses Vertrages. Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt hiervon un berührt.
§ 4 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Kündigungsfristen
1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am24.04.2017 . Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt dieser
Vertrag gemäß § 9.1 MTV / BAP BZA als nicht zu Stande gekommen.
2) Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG befris tet und endet am ……………….., ohne das es einer Kündigung
bedarf, Grund der Befristung:
3) Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG befristet und endet am ……………….., ohne das es einer Kündigung
bedarf.

4) Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 21 TzBfG unter ein er auflösenden Bedingung geschlossen und ist am …………………ohne
das es einer Kündigung bedarf beendet, wenn………………………………………………………………….
5) Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist
abhä ngig von der Befristung nach den gesetzlichen Vorschriften vor Ende der Befristung von beiden Seiten möglich. Das
Recht zur auß erordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit
einer Frist von einer Woche in den ersten 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf
der ersten 3 Monate der Probezeit gelten für di e ordentlich Kündigung während der Probezeit eine Frist von 2 Wochen (§
9.3 MTV / BAP ). Handelt es sich um eine Neueinstellung, so kann zusätzlich das Arbeitsverhältnis während der ersten 2
Wochen ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Tag gekündig t werden. Als Neueinstellungen gelten
Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die mindestens für 3 Monate lang nicht in einem Verhältnis zum Arbeitgeber
standen.
6) Das Arbeitsverhältnis endet in jedem Falle ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arb eitnehmer die
gesetzliche Rentenaltersgrenze erreicht hat oder mit dem Zeitpunkt, ab dem er eine Altersrente, gleich aus welchem
Rechtsgrund bezieht. Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit dem Ablauf des Monats , in welchem der
Arbeitnehme r der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung
zugeht und eine vertragsmäßige Beschäftigung des Mitarbeiters im vertraglich vereinbarten Umfang nicht mehr möglich
ist.
7) Alle Kündigungsfristen gelten sowoh l für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen (§623BGB). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
8) Das Recht zur außerordentlichen/fristlosen Kündigung nach §626 BGB bleibt hiervon unberührt.
9) Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung
freizustellen. Hierbei ist der Arbeitgeber berechtigt, eventuelle Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto und
Resturlaubsansprüche anzurechnen.
§ 5 Arbeitszei t
1) Die Regelung der Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage des § 4 MTV / BAP. Grundsätzlich gilt eine individuelle regelmäßige
monatliche Arbeitszeit (=IRMAZ) von 151,67 Stunden gemäß § 2 bzw. § 3 MTV / BAP .
2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im zumutbaren u nd rechtlich zulässigen Umfang Mehrarbeit im Sinne von § 6 MTV /
BAP zu leisten.
3) Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, es sei denn im Kundenbetrieb gelten abweichende Regelungen (§ 4.1 MTV / BAP )
4) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbe itszeitgesetzeseinzuhalten. Nach diesen Vorschriften ist
eine Überschreitung der Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 10 Stunden untersagt. Ebenso darf
demzufolge an Sonntagen nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden. Der Arbeitnehmer ist ver pflichtet, dem
Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn der Kundenbetrieb eine über 10 Stunden pro Tag hinausgehende
Arbeitszeit sowie Sonntagsarbeit anordnet. Derartige Mehrarbeitsstunden dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung
des Arbeitgebers gel eistet werden. Soweit die Genehmigung nicht vorliegt, kann dem Arbeitnehmer die Anerkennung der
Arbeitsstunden für die unzulässige ausgeführte Mehrarbeit verweigert werden.
§ 6 Arbeitszeitkonto
1) Nach § 4.2 MTV / BAP richtet der Arbeitgeber ein Arbeitszeitko nto (AZK) für den Arbeitnehmer ein. Alle die über der
IRMAZ abweichenden Arbeitsstunden hinausgehen, sind Plusstunden; alle die darunter liegen sind Minusstunden.
2) Der Ausgleich des AZK erfolgt gemäß § 4.5 MTV / BAP in der Regel als Freizeitentnahme und mus s eine Woche vorab vom
Arbeitnehmer schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Eine Freizeitnahme kann nur nach vorhergehender
Genehmigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Je 35 Plusstunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arbeitstag in
Freizeit aus dem AZK. Der Anspruch kann nur einmal je Kalendermonat für maximal 2 Arbeitstage geltend gemacht
werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Freizeitverlangen aus dringenden betrieblichen Gründen zu widersprechen.
Im Falle der Ablehnung des Freistellun gsantrages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine verbindliche Vereinbarung
über spätere Lage der beantragten Freistellungstage.
3) Im Übrigen erfolgt die Abwicklung des AZK nach den Bestimmungen des MTV / BAP in § 4.2 bis 4.6.
4) Die täglich vom Arbeitnehmer ge leisteten Arbeitsstunden sind auf dem vom Arbeitgeber ausgehändigten
Stundennachweisbögen einzutragen und müssen vom jeweiligen Kundenbetrieb durch Stempel und Unterschrift am Ende
jeder Arbeitswoche bestätigt werden. Diese Stundennachweise muss der Arbeit nehmer unverzüglich an den
Arbeitgeber weiterleiten. Vom Arbeitnehmer geleistet Arbeitsstunden finden im AZK und/oder bei der Abrechnung und
Auszahlung der Arbeitsstunden des Arbeitnehmers nur insofern Berücksichtigung, als der Arbeitnehmer diese mittels
Stundenzettel dem Arbeitgeber nachweist. Im Falle eines verspäteten Nachweises, d.h. bei nicht Nachweis bis zum 2.
Kalendertag des Folgemonats kann eine Berücksichtigung außer halb des AZK erst bei der Abrechnung und Auszahlung im
Folgemonat erfolgen.
5) Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den Gegebenheiten im Kundenbetrieb des Arbeitgebers. Im
Rahmen der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arb eitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem
Arbeitsanfall zu erbringen.

§ 7 Mehrarbeit
Gemäß § 6 MTV / BAP gilt die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer monatlich über die nach § 5.1 vereinbarte Arbeitszeit hinaus
leistet, als Mehrarbeit. Mehrarbeit i st nur im Rahmen des ArbZG zulässig und darf nur geleistet werden, sofern diese vom
Arbeitgeber oder dem Entleihbetrieb angeordnet wird.
§ 8 Eingruppierung, Vergütung und Zahlungsweise
1) Der Arbeitnehmer wird gemäß § 2 und 3 ERTV in die Entgeltgruppe 2 eingestuft.
2) Es gelten die Eingruppierungsgrundsätze nach §§ 2 und 3 ERTV.
3) Die monatliche Vergütung wird abhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit als verstetigtes Gehalt auf der Basis
der vereinbarten IRMAZ gemäß § 5.1 dieses Vertrages gezahlt. Diese wird über das AZK erfasst. Der Arbeitnehmer erhält
nachstehende Bruttover gütung, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wie folgt zusammensetzt:
a) 11,00 € pro Stunde.
b) Der Arbeitnehmer erhält als freiwillige Leistung des Arbeitgebers pro geleis teten Arbeitstag ein Fahrtgeld nach
Maßgab e der gesetzlichen Vorschriften.
c) Der Arbeitnehmer erhält für die Beschäftigung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers pro geleisteten
Arbeits stunde und nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften 7,00 € Verpflegungsmehraufwand (VMA).
4) Die Auszahlung erfolgt spätestens zu 15. Banktag des Folgemonats (20./21. Werktag des Folgemonats) auf die vom
Arbeitnehmer anzugebende/angegebene Bankverbindung. Entgegen dieser tariflichen Vorgabe erklärt sich der
Arbeitge ber freiwillig dazu bereit, die Auszahlung bereits zum 15. Werktag des Folgemonats zu leisten. Ein
Rechtsanspruch auf diese vorzeitig freiwillige Auszahlung wird – auch im Wiederholungsfalle – explizit ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die vo rzeitige Auszahlung jederzeit bei Vorliegen eines sachlichen Grundes einzustellen.
Das Monatsentgelt beinhaltet gemäß § 13.3 MTV / BAP die festen Entgeltbestendteile sowie Zuschläge und sonstige
schwankende Entgelte.
5) Sofern der Arbeitgeber Gratifikationen, besondere Zuwendungen oder Zulagen gewährt, zu denen er tarifvertraglich oder
arbeitsrechtlich nicht verpflichtet ist, so stellen diese Zahlungen rein freiwillige Leistungen dar, auf welche der
Arbeitnehmer, auch im Wiederholungsfall keinen Rechtsanspruch hat. Es gilt § 8.7 dieses Vertrages.
6) Soweit übertarifliche Zahlungen geleistet werden, ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auf Tariferhöhungen und tarifliche
Entgeltanpassungen (z. B. einsatzbezogener Erfahrungszuschlag, sh. §§ 4 ETV und § 5 ETV) anzure chnen.
7) Eine übertarifliche Leistung kann jederzeit bei Vorliegen eines sachlichen Grundes widerrufen werden. Als sachlicher
Grund gilt bspw. der Einsatzwechsel in ein anderes Kundenunternehmen, eine über dem Durchschnitt liegende
Krankheits – oder Fehlzeite nquote des Arbeitnehmers, vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, die den Arbeitgeber
zu einer Abmahnung berechtigen oder wirtschaftliche Gründe. Bei freiwilligen übertariflichen Leistungen des
Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch für eine zukünftige Gewährung.
8) Die Kosten der Unterkunft, die aufgrund der Auftragslage anfallen, sind vom Arbeitnehmer zu tragen. Sollte die Bezahlung
vor Ort nicht möglich sein, so erfolgt nur in Rücksparache mit dem AG eine Kostenübernahme durch den Arb eitgeber. Die
entstandenen Kosten der Unterkunft werden dem Arbeitnehmer später in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber unterstützt
den Arbeitnehmer bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft zum Baustellenbeginn .
§ 9 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall u nd andere Ausfallzeiten
1) Bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung nach
dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Höhe richtet sich nach § 13.3 MTV / BAP .
2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Bezahlung und Vergütung, wenn er infolge eines gesetzlichen Feiertages die Arbeit
ausfällt. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag vor oder nach dem gesetzlichen Feiertag
unentschuldigt gefehlt hat. Die Berücksichtigung im AZK erfolgt nac h dem Ausfallprinzip.
3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Freistellung für die in §12.3 MTV / BAP genannten Ereignisse. Die Höhe des
Entgeltes in diesen Fällen bemisst sich nach § 13.3 MTV / BAP .
4) Bei vorrübergehender Nichtbeschäftigung hat der Arbei tnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung der vertragsmäßigen
Vergütung und auf der Basis der vertraglich vereinbarten IRMAZ gemäß § 3.1 dieses Vertrages.
5) Bei vorhersehbaren Ereignissen darf der Arbeitnehmer nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Ar beit
fernbleiben.
6) Im Falle der Erkrankung eigener Kinder besteht ein Anspruch auf Freistellung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die
Fortzahlung der Vergütung wird ausgeschlossen.
§ 10 Mitteilungspflichten in Fällen der Arbeitssäumnis
1) Im Krankheitsfall o der sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse gelten die Mitteilungspflichten nach § 12.1 MTV / BAP . Der
Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (per Telefon, Anrufbeantworter,
Handy, Mail oder Fax).

2) In den Fällen der kr ankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits ab dem ersten
Tag der krankheitsbedingten Verhinderung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie der
voraussichtlichen Dauer vorzulegen .
3) Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, sich im Falle einer Erkrankung auf Verlangen des Arbeitgebers einer
vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
4) Bei schuldhafter Verletzung vorbeschriebener Mitteilungspflich t hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung
der Ausfallzeit. Sofern nicht ein Anspruch nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen der
Entgeltfortzahlung besteht.
§ 11 Zuschläge
1) Der Arbeitnehmer hat für jede volle Arbeitsstunde Anspr uch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25% des
individuellen Stundenentgeltes nach § 8.3 bzw. 8.4 dieses Vertrages und §§ 2 bis 4 ETV, soweit die individuelle
regelmäßige Arbeitszeit nach § 5.1 dieses Vertrages in einem Monat um mehr als 15 % übers chritten wird.
2) Für die Arbeitszeiten, die der Arbeitnehmer zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr leistet, erhält er einen
Nachtarbeitszuschlag in Höhe des Zuschlages auf das Stundenentgelt des Arbeitnehmers, die der Entleihbetrieb seinen
Arbeitnehmern gewährt, höchstens allerdings 25% des jeweiligen individuellen und tariflichen Stundenentgeltes des
Arbeitnehmers nach § 8.3 und 8.4 dieses Vertrages.
3) Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Sonntags – und Feiertagsarbeitszuschlag, sofern er an diesen Tagen zwischen
0.00 Uhr und 24.00 Uhr Arbeitsleistung erbringt. Die Höhe dieses Zuschlages auf sein individuell und tarifliches
Stundenentgelt gemäß § 8.3 bis 8.4 dieses Vertrages, richtet sich nach der Zuschlagsregelung des Entleihbetriebes,
höchstens allerdings in der Höhe von 50% des individuellen und tariflichen Stundenentgeltes des Arbeitnehmers für
Feiertagsarbeit. Ein Zuschlag für Feiertagsarbeit wird allerdings nur dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer an einem
Arbeitsort im Einsatz ist, den dem derjenige Tag als F eiertag anerkannt ist.
4) Treffen mehrere Zuschläge nach Ziffer 1 und 3 zusammen, ist nur der jeweils Höchste zu zahlen.
5) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erfahrungszuschläge gemäß § 4 ETV.
§ 12 Sonderzahlungen
Der Arbeitgeber gewährt entsprechend den tarifli chen Regelungen nach § 15 MTV / BAP Sonderzahlungen in Form von Urlaubs.
Und Weihnachtsgeld.
§ 13 Urlaub
1) Der Urlaub des Arbeitnehmers richtet sich nach § 11 MTV / BAP .
2) Die Höhe der Urlaubsvergütung richtet sich nach § 13.3 MTV / BAP .
3) Bei Vertragsabschluss ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den im laufenden Kalenderjahr
bereits erworbenen und abgegoltenen Urlaub abzugeben.
4) Der Urlaub muss rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vor Urlaubsantritt beim Arb eitgeber schriftlich beantragt werden.
In Ausnahmefällen ist eine kürzere Frist möglich. In jedem Fall muss der Urlaub aber vor Urlaubsantritt schriftlich beim
Arbeitgeber beantragt werden. Erst mit der Unterschrift des Arbeitgebers gilt der Urlaub als ge nehmigt.
5) Bei schuldhafter Verletzung vorgeschriebener Mitteilungspflicht hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung
der Ausfallzeit, sofern nicht ein Anspruch nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen der Entgeltfortzahlung
besteht.
§ 14 E ntgeltumwandlung
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zur Erlangung einer zusätzlichen Altersversorgung gemäß § 14 MTV
/ BAP .
§ 15 Geheimhaltung
Der Arbeitnehmer ist zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten vom Arbeitgeber und der Kundenfirmen sowie zur
Geheimhaltung seiner Gehaltsangelegenheiten verpflichtet, soweit betriebliche Interessen dies rechtfertigen. Ihm ist untersag t,
geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu dem jeweiligen rechtmäßigen Aufgab enerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst wie zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht
nach Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem Kunden des Arbeitgebers und/oder beim Arbeitgeber selbst. Di e
Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die
Firma oder deren Kunden ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Weisung der
Gesch äftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist.
§ 16 Schadensersatz
1) Der Arbeitnehmer kann für jeden nachfolgenden Fall der schuldhaften und rechtswidrigen Pflichtverletzung bei
Beachtung der Pfändungsfreigrenzen und max. H öhe eines Bruttowochengehaltes, schadensersatzpflichtig gemacht
werden:

– Bei Nichtantritt, vertragswidriger Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
– Bei unwahren Angaben gegenüber dem Arbeitgeber. Der ausgefüllte Personalfragebogen bzw. Einstellungsbogen ist
Bestandteil des Arbeitsvertrages;
– Bei unentschuldigtem Fehlen und/oder bei wiederholtem Nichtantritt zur vorgegebenen Arbeitszeit;
– Bei Alkohol -, Drogen -, sowie Medikamentenmissbrauch am Arbeitsplatz sowie der Aufnahme der Tätigkeit un ter
Alkohol -, Drogen – und Medikamentengenuss;
– Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht nach § 15 dieses Vertrages;
– Bei schuldhafter Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 10 dieses Vertrages;
– Bei mehrfachen groben Pflichtverstoß hinsichtlich der Beibri ngung eines ärztlichen Attestes nach § 10 dieses
Vertrages;
2) Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist, als die
geforderte Schadenssumme.
§ 17 Unfallverhütung, Unfallversicherung, Meldepflicht
Der Arbeitnehmer wird über die jeweils im Kundenbetrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften aufgeklärt. Er verpflichtet si ch,
diese Vorschriften einzuhalten. Arbeitsunfälle sind vom Arbeitnehmer unverzüglich zu melden. Soweit der Arbeitnehm er
Arbeitskleidung im Sinne von Arbeitsschutzkleidung durch den Arbeitgeber oder Kundenbetrieb zur Verfügung gestellt wird, gelt en
nachstehende Regelungen: Sollte der Arbeitnehmer – nach Erhalt der Arbeitsschutzkleidung – innerhalb von 6 Monaten aus der
Firma oder dem Kundenbetrieb ausscheiden, wird der Zeitwert der Ausrüstung von seinem Lohn einbehalten. Dieser errechnet sich
aus dem Wert zum Zeitpunkt der Übergabe und reduziert sich danach pro vollem Beschäftigungsmonat um je ein Sechstel. Die
Kostenerst attung erfolgt dann in tatsächlicher Kostenhöhe, wenn der Arbeitnehmer den Verlust der Ausrüstung grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht bzw. er die Ausrüstung durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Sorgfaltspflicht
beschädigt hat. Di e Kostenerstattung erfolgt durch entsprechende Reduzierung der Vergütung.
§ 18 Nebentätigkeit
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist jede Wettbewerbstätigkeit untersagt. Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des
Arbeitgebers. Dieser kann die Zustimm ung verweigern, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldeten Leistungen des
Mitarbeiters oder sonstige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können.
§ 19 Ausschlussfristen
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gemäß § 16 MTV / BAP innerhalb von 2 Monaten (bei Ausscheiden 1 Monat) nach
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb v on
einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser
Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
§ 20 Vertragsklausel
Nebenabreden und/oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sind oder werden
einze lne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt die tarifvertragliche oder gesetzliche Regelung. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich
zulässig – Berlin
Berlin, den 21.04.2017

gez. Für den Arbeitgeber Arbeitnehmer

Informationspflicht des Arbeitgebers gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie gemäß § 37SGB III als Arbeitnehmer verpflichtet, sich 3
Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Sofern dieses
Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie
verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens
mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt eine rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Der Widerruf i st
zu ri chten an Wölkendorf GmbH, Bundesallee 28, 10717 Berlin.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene
Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise oder nur in verschlechtertem
Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Berlin , den 21.04.2017

Arbeitnehmer

Erklärung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer bestätigt durch seine Unterschrift, dass er
– Vor Arbeitsantritt eine allgemeine Sicherheitsunterweisung erhalten hat.
– Darauf hingewiesen wurde, d ie Arbeit erst aufzunehmen, nachdem er die arbeitsplatzspezifische Unterweisung
durch das Entleihunternehmen erhalten hat.
– Er stets die Unfallverhütungs -, Bedienungs -, Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes beachten und
befolgen muss.
– Zum Ze itpunkt der Vertragsunterzeichnung im Besitz der gesundheitlichen Voraussetzungen für die vorgesehene
Tätigkeit lt. § 3.1 ist.
– Alle arbeitsvertraglich relevanten Änderungen hinsichtlich seiner Person dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt.
– Sofort nach Arbei tsbeginn alle nötigen Unterlagen an den Arbeitgeber aushändigt. Der Arbeitnehmer wird darauf
hingewiesen, dass bei nicht vorliegender Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung die Gehaltsabrechnung nach
Steuerklasse VI erfolgt. Anspruch auf Rückzahlung der d adurch zu viel entrichteten Steuer besteht gegenüber dem
Arbeitgeber nicht.
– Einen Verweis auf die im Internet zu findenden einschlägigen Tarifverträge (Manteltarifvertrag „Zeitarbeit“ sowie
Entgelttarifvertrag „Zeitarbeit“), die Regelungen zur Kenntnis gen ommen hat.
– Das Merkblatt Leiharbeitnehmer der Erlaubnisbehörde erhalten hat.
– Im Falle, dass es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer handelt, vom Arbeitgeber darauf hingewiesen wurde,
das Merkblatt für Leiharbeitnehmer der Erlaubnisbehörde sowie den vor liegenden Arbeitsvertrag in seiner
Muttersprache verlangen zu können.
Berlin, den 21.04.2017

Arbeitnehmer

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